Kirche in Not - Italienisches Sekretariat

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Die Religionsfreiheit in den Ländern mit überwiegend islamischer Bevölkerung
Bericht 1998


Kirgisistan

Bevölkerung: 4.595.000
Religionszugehörigkeit: Islam 70%; russisch-orthodoxe Christen 6%
Apostolische Administratur: Kasachstan - 335.800 Katholiken


Die Religionsfreiheit ist anerkannt. In der Verfassung heißt es, daß Kirgisistan ein säkularer Staat ist und als solcher von den Religionen getrennt ist. Die Freiheit der Religion und des Gewissens wird vom Artikel 16 der Verfassung und vom Artikel 146 des Strafgesetzbuches geschützt. Allerdings muß jede Organisation registriert sein, und manchmal wird eine solche Genehmigung verweigert. Die Konversion vom Islam zum Christentum wird nicht gern gesehen.

Nach Angaben von Human rights without frontiers war die religöse Gesetzgebung in Kirgisistan bis 1996 ziemlich tolerant, mit 120 registrierten Gemeinden. 1996 wurde die Kommission für Religionsangelegenheiten wieder eingesetzt, die sich unter dem Kommunismus gebildet hatte und 1992 abgeschafft worden war, mit der Absicht der Überwachung, die interreligiöse Toleranz zu stärken und die Gewissensfreiheit zu schützen. Das Ergebnis war die Verbannung eines großen Teils der islamischen Gemeinschaft, um eine neue zu bilden, die der Regierung näher stand. Laut Keston News Service soll Ende November 1997 über einen Gesetzentwurf zu den religiösen Minderheiten debattiert worden sein. Die Zeitungen haben in letzter Zeit die Auffassung bestärkt, daß die extreme Religionsfreiheit das Aufblühen verschiedener Sekten und die Verstärkung des Fundamentalismus ermöglicht habe und zu Spaltungen innerhalb der Gesellschaft geführt habe. Deshalb wurden Beschränkungen für die nicht-traditionellen Religionen gefordert. Auch Human rights without frontiers informiert am 14. April 1998, daß sich ein Komitee Kirgisistans über einige Monate getroffen hat, um ein neues Religionsgesetz vorzubereiten: Der Teil des Textes, der bekannt ist, weist einige Zweideutigkeiten auf, die Repressalien gegen nicht-tradionelle Religionen betreffen könnten. Der Artikel 5 verspricht volle Freiheit und Gleichheit, aber eine Reihe von Klauseln rückt Güter und Rechte ins Licht, die ursprünglich den traditionellen religiösen Organisationen zustanden, die nirgendwo im Text ausdrücklich erwähnt werden. Ein Beispiel: Obwohl das Bildungssystem als getrennt von der Religion betrachtet wird, haben einige Gruppen die Möglichkeit, auf die moralische Erziehung der Schüler einzuwirken. Die nicht-traditionellen Gruppen dürfen in staatlichen Schulen und Privatschulen den Glauben nicht verkündigen und auch an öffentlichen Orten oder durch die Massenmedien ihre Botschaft nicht verbreiten. Auf dem Papier erscheinen einige Aspekte weniger restriktiv im Vergleich zur russischen Version, aber die Zweideutigkeiten bleiben. Die religiösen Gruppierungen dürfen religiöses Schrifttum nur dann importieren, wenn es nicht zum Rassenhaß oder gesellschaftlichen Haß aufwiegelt, wie es mit der "Kirche Christi" passiert ist, die Veröffentlichungen verbreitet hat, in denen der Kult der Vorfahren bzw. die nationale Kultur angegriffen wurde. Die Religionskommission scheint sich in einer toleranten oder restriktiven Weise zu orientieren, je nachdem, wie man interpretiert.

Darüber hinaus gibt es Artikel im Strafgesetzbuch (147, 259 und 299), welche die Tätigkeit religiöser Gruppierungen verbietet, die zur Verweigerung der Teilnahme an sozialen Aktivitäten oder bürgerlichen Pflichten aufrufen. Ende 1997 waren 103 religiöse Organisationen registriert, tatsächlich sind es über 200. Die großen religiösen Konfessionen erhalten eine Art staatliche Anerkennung. Die islamischen und christlich-orthodoxen Feste wurden zu öffentlichen Feiertagen erklärt. Die staatliche Kommission hat Maßnahmen beschlossen: die Registrierung der Organisationen, der Missionen und der ausländischen Bürger, die in die Republik kommen, um "Propaganda" zu machen, und schließlich den Religionsunterrricht. Die Registrierung kann verweigert werden, wenn die Aktivitäten nicht der öffentlichen Sicherheit und der gesellschaftlichen Stabilität, der Ordnung und der interethnischen und interkonfessionellen Harmonie entsprechen. Im Januar 1997 wurde ein vom Vize-Premierminister geleiteter "Rat für Religionsfragen" ins Leben gerufen, in dem die einzigen Vertreter der Organisationen der Islam und die orthodoxe Kirche sind. Das Strafgesetzbuch dieser Republik verbietet die Verweigerung des Militärdienstes ohne gesetzliche Grundlage. Die Desertion hingegen ist ein ernstes Problem: Eine große Zahl von Personen, die zum Militär einberufen werden, sucht alle nur denkbaren Auswege, um diesen Dienst zu umgehen, wobei sie eine Haftstrafe von einem bis drei Jahren und - wenn sie eine Falschaussage machen - von einem bis fünf Jahren riskieren. In der Verfassung gibt es nicht das Recht auf einen Ersatzdienst für den Militärdienst aufgrund einer anderen Weltanschauung.

Im Blick auf die Religionsfreiheit sind nach Angaben von Human rights without frontiers am 8. Dezember 1998 zahlreiche Behinderungen zu verzeichnen, die in erster Linie die muslimischen "Fundamentalisten" betreffen, die von den Behörden als "Wahhabiten" bezeichnet werden. Das Ministerium für die Nationale Sicherheit bildete im Dezember 1997 Sondereinheiten, um deren Aktivitäten zu überwachen. Diese beschlagnahmten unter anderem 400 Exemplare eines religiösen Buches, das in Saudi-Arabien veröffentlicht worden war. Im Februar 1998 bekundete Oberst Talan Razakow, der Verantwortliche der Abteilung für die religiösen Organisationen im Ministerium für die Nationale Sicherheit, sein Mißfalllen im Blick auf die verfassungsmäßigen Verfügungen, die die Freiheit der Wahl der eigenen Religion garantieren, obwohl er sie nicht als ein Hindernis ansah, sich vor den Aktivitäten der "Wahhabiten" zu schützen. Die Arbeit der Behörden wird von der "Geistlichen Muslimischen Runde Kirgisistans" unterstützt, und ihr Streit mit dem ehemaligen Mufti Sadykyan Kamalow führte zur Schließung des Islamischen Zentrums, das mit letzterem im Zusammenhang stand. In der letzten Jahren wurden verschiedene Muslime des Landes verwiesen: 20 Pakistani im Jahre 1997, der Imam Karimow, der aus Tadschikistan geflüchtet war, sowie ein usbekischer Staatsbürger im Jahre 1998. Im April und Mai 1998 wurden etwa 20 Uiguren verhaftet wegen illegalen Waffenbesitzes und weil sie "wahhabitische" Videos besaßen.